Adoption


 

Ich möchte jemanden adoptieren. Kann ich das allein?

 

Wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie ein Kind allein annehmen. Als Ehegatte – auch in gleichgeschlechtlicher Beziehung – können Sie ein Kind nur gemeinsam annehmen, es sei denn, es handelt sich um das Kind des anderen Ehegatten (Stiefkindadoption). Seit 2020 können Sie auch das Kind des nichtehelichen Lebensgefährten annehmen, wenn eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ vorliegt. Davon geht das Gesetz in § 1766a BGB aus, wenn Sie mit Ihrem Partner entweder seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder wenn sie Eltern eines weiteren gemeinsamen Kindes sind.

 

 

Wie alt muss ich sein, um adoptieren zu können?

 

Nehmen Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam ein Kind an, muss einer von Ihnen das 24., der andere das 20. Lebensjahr vollendet haben. Wenn Sie allein adoptieren, müssen Sie mindestens 25 Jahre alt sein, im Fall der Annahme des Stiefkindes Ihres Ehepartners 21 Jahre. 

 

 

Gibt es weitere Kriterien?

 

Kinderlosigkeit, eine bestimmte Mindestehedauer oder ein Mindestaltersunterschied zwischen Annehmenden und Adoptierten werden vom Gesetz nicht verlangt. Sie bilden allerdings Kriterien für die Prioritätensetzung bei den staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen.

 

 

Wie alt muss das Kind sein?

 

Das anzunehmende Kind muss mindestens acht Wochen alt sein und sollte eine angemessene Zeit bei den Adoptiveltern in Pflege gelebt haben. Es wird erwartet, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

 


Ändert sich der Name des Adoptierten?

 

Der Adoptierte erhält den Geburtsnamen des Annehmenden als Familiennamen. Der Ehegatte des Adoptierten kann aber angeben, dass er mit einem Namenswechsel nicht einverstanden ist. Doppelnamen unter Voran- oder Hintenanstellung des bisherigen Namens sind möglich.

 

 

Ist es schwieriger, wenn ich als Volljähriger adoptiert werde?

 

Im Regelfall nicht. Im Gegenteil. Denn anders als bei der Minderjährigenadoption müssen die Eltern des Kindes der Adoption nicht zustimmen; sie werden nur angehört. Eine notariell beurkundete Einwilligung zur Adoption müssen jedoch ggf. der Ehegatte des Annehmenden und Ihr Ehegatte (sofern Sie verheiratet sind) erteilen. 

 

 

Wie geht es weiter?

 

Vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail über das Sekretariat einen Termin. Im persönlichen Erstgespräch mit Notar Goertz teilen Sie mit, welche familiäre Bande Sie knüpfen wollen. Herr Goertz erläutert, ob dies möglich ist und ggf. welche Voraussetzungen vorliegen und Nachweise erbracht werden müssen.