Erbschaft teilen


Ich bin Mitglied einer Erbengemeinschaft? Kann ich über meinen Erbanteil verfügen?

 

Nach dem Tod eines Menschen sind z.B. aufgrund eines Testaments oder der gesetzlichen  Erbfolge häufig eine Mehrheit von Erben vorhanden, die sogenannte „Erbengemeinschaft“. Ein Miterbe kann über seinen Anteil durch Verkauf, Verpfändung oder Verschenken verfügen. Im Falle des Verkaufs kann den anderen Miterben aber ein Vorkaufsrecht zustehen und zwar zu denselben Bedingungen wie es der Dritterwerber versprochen hat.

 

Kann ich auch über einzelne Gegenstände verfügen?

Über einzelne Nachlassgegenstände, z. B. das im Nachlass befindliche Haus, das Auto, das Bankkonto usw. können alle Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Es gilt insoweit kein Mehrheitsprinzip, sondern das Prinzip der Einstimmigkeit. Nur bei Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gilt das allgemeine Mehrheitsprinzip, in Notangelegenheiten kann auch einer vorübergehend für alle handeln.

Ich will raus aus der Erbengemeinschaft. Geht das?


Grundsätzlich ja. Jeder Erbe hat das Recht die Auseinandersetzung zu verlangen. Dann sind Erbschaftsgegenstände zu "versilbern", z.B. durch Zwangsversteigerung oder Verkauf. Danach wird der Erlös gemäß den Erbquoten geteilt. Dieses scheinbar einfache Prinzip führt in der praktischen Umsetzung aber häufig zu Problemen und ist ohne fachliche Hilfe meistens nicht durchsetzbar.

 

Können Sie mir helfen?

 

Als Anwalt hilft Herr Goertz Ihre Interessen in der Erbengemeinschaft zu vertreten und - ggf. auch vor Gericht - durchzusetzen. Als Notar vermittelt Herr Goertz im Streit und versucht eine Lösung unter den Beteiligten herbeizuführen. Vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail über das Sekretariat einen Termin.