Erbschein,

europäisches Nachlasszeugnis


Brauche ich überhaupt einen Erbschein?

 

Das hängt davon ab, ob Sie die Erbfolge auch anders nachweisen können. Gibt es z.B. kein Testament, kommen Sie um einen Erbschein in der Regel nicht umhin. Haben Sie allerdings zu Lebzeiten eine Konto­voll­macht vom Verstorbenen bekommen, können Sie häufig das Bank­guthaben ohne Erbschein und Testament erhalten. Aber Vorsicht! Gibt es mehrere Erben und Sie verfügen ohne deren Zustimmung, kann dies trotz Vollmacht als Veruntreuung angesehen und bestraft werden.


Und wenn es ein Testament gibt?


Hat der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlassen und ist die Erbfolge daraus eindeutig abzulesen, genügt stets das notarielle Testament und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Ein Erbschein ist in diesem Fall nicht nötig, auch nicht für eine Grundbuchberichtigung, mit der Sie anstelle des Verstorbenen als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.


Und wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt?


Mit einem solchen Testament können Sie auf keinen Fall eine Umschreibung im Grundbuch erwirken. Bei Banken, Versicherungen usw. kann das selbst geschriebene Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ausreichen, sofern sich hieraus eindeutig der Erbe entnehmen lässt.


Wo kann ich einen Erschein beantragen?

 

Der Erbschein kann beim zuständigen Nachlassgericht oder jedem Notar beantragt werden.


Kann ich mir die Kosten für den notariellen Antrag nicht sparen, wenn ich direkt bei Gericht den Erbscheinsantrag stelle?

 

Nein. Wird der Erbscheinsantrag nicht beim Notar, sondern beim Gericht gestellt, erhebt die Gerichtskasse beide Gebühren, also die Antrags- und die Erteilungsgebühr.


Mit welchen Kosten muss ich für den Erbschein rechnen?

 

Die Kosten sind verbindlich festgelegt und errechnen sich nach dem GNotkG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare). Grundlage ist der Wert des Nachlasses, wobei Schulden bis zur Hälfte des positiven Vermögens abgezogen werden können. Bei einem bereinigten Nachlass von z.B. 230.000 EUR beträgt die Gebühr für den Erbscheinsantrag beim Notar 577,15 EUR (ohne Auslagen). Hinzu kommen dann noch die Kosten bei Gericht für die Erteilung des Erbscheins in Höhe von 485 EUR. 

 

 Ich benötige wohl einen Erbschein; können Sie mir helfen?

 

Ja, ein Erbschein kann über Notar Goertz beantragt werden. Herr Goertz ist berechtigt, die notwendige eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Der Antrag wird dem Gericht von ihm zugleitet und der Erbschein sodann von dort erteilt.

 

Wenn Sie vorab alle relevanten Daten und/oder Unterlagen zur Verfügung stellen, kann häufig der Erbscheinsantrag sofort beim ersten Termin beurkundet werden.

 

Sie können aber auch zunächst einen Beratungstermin vereinbaren und erst später den Beurkundungstermin; Mehrkosten enstehen dadurch nicht.

 

Welche Angaben sind im Antrag zu machen?

 

Im Erbscheinsantrag sind alle wichtigen Daten anzugeben und deren Richtigkeit an Eides Statt zu versichern. Liegt kein Testament vor, sind alle Verwandten anzugeben, die kraft gesetzlicher Erbfolge Miterben werden. Liegt ein Testament vor, muss dieses - sofern nicht schon bei Gericht hinterlegt - im Original beigefügt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

 

Es empfiehlt sich folgende Unterlagen zum Notar mitzubringen:

- Ihren Personalausweis oder Reisepass

- Sterbeurkunde des Erblassers

- Dokumente, die die Erbfolge belegen.

 

Ist ein Testament vorhanden, kann dieses genügen. Bei gesetzlicher Erbfolge werden jedoch Geburtsurkunden, Sterbeurkunden von erbberichtigten Verwandten usw. benötigt (z.B. Familienstammbuch)

 

Ich bin kein Erbe, brauche aber dennoch dringend einen Erbschein, der die Erben ausweist. Kann ich ihn trotzdem beantragen?

 

Ja, falls Sie ein berechtigtes Interesse gelten machen können. So können z.B. Testamentsvollstrecker oder Gläubiger des Verstorbenen einen Erbschein beantragen.

 

Es gibt bereits einen Erbschein. Ich halte ihn für falsch. Muss ich ihn akzeptieren?

 

Nicht unbedingt. Die Existenz eines Erbscheins ändert nichts an der objektiven Rechtslage. Ein Erbschein kann daher auch noch nach Jahren vom Gericht eingezogen werden, wenn er die Erbfolge falsch wiedergibt. Beraten Sie sich mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Goertz, ob dies auch in Ihrem Fall gilt.

 

Es kann sinnvoll sein, Erbstreitigkeiten nicht im Erbscheinsverfahren zu klären, sondern im Wege des Zivilprozesses. Dort ergangene Entscheidungen stellen nämlich endgültig die Rechtslage fest.

 

Zum Nachlass gehören Grundstücke. Wie erreiche ich mit dem Erbschein die Umschreibung im Grundbuch auf mich?

 

Wenn Sie der Erbe sind, durch Vorlage der Ausfertigung des Erbscheins beim Grundbuchamt und einem Antrag auf Grundbuchberichtigung. Falls gewünscht, kümmert sich Herr Notar Goertz darum. Wurde zu Ihren Gunsten in einem Testament ein Grundstücksvermächtnis ausgesetzt, ist eine Übertragung des Grundstücks vom Erben auf Sie mittels notarieller Urkunde nötig. Diese kann von Herrn Notar Goertz für Sie vorbereitet und nach Beurkundung von ihm bei Gericht eingereicht werden.

     

Gilt der Erbschein auch für Vermögen im Ausland?

 

Das ist grundsätzlich denkbar, ist aber von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Innerhalb der Europäischen Union können Sie sich ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellen lassen, das in fast allen Mitgliedsländern gilt. Herr Notar Goertz kann Sie hierzu beraten und auch den dafür nötigen Antrag beurkunden.