Erb- und Pflichtteilsverzicht


Kann man auf das Erbe oder den Pflichtteil verzichten?

 

Grundsätzlich ist das möglich. Es muss aber deutlich zwischen einem Verzicht vor dem Ableben des Erblassers und einem Verzicht nach dem Erbfall unterschieden werden.

 

Wie ist ein Verzicht v o r dem Erbfall möglich?

 

Hierfür ist ein Vertrag erforderlich, der zwischen dem Erblasser und dem späteren Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten geschlosssen wird. Dieser Vertrag bedarf in jedem Fall der notariellen Beurkundung. Ein Vertrag, der diese Form nicht einhält, ist nichtig und wird nach dem Erbfall nicht beachtet.

 

Kann der Verzicht auch gegen Geld erfolgen?

 

Dies ist selbstverständlich möglich. Man spricht dann meistens von einer Abfindung. Zur Wirksamkeit muss dies im notariellen Vertrag festgehalten werden.

 

Kann ein Verzicht auf bestimmte Teile des Erbes beschränkt werden?

 

Ja, dies ist möglich, da auch Teilverzichte zulässig sind. Die Verzichte können auch unter eine Bedingung gestellt werden, also der Eintritt oder der Wegfall des Verzichts von einem bestimmten Ereignis oder Verhalten abhängig gemacht werden.

 

Können auch die Erben untereinander vereinbaren, dass einer auf das Erbteil nach dem Erblasser verzichtet?

 

Dies ist nur eingeschränkt möglich. Der Gesetzgeber hält es grundsätzlich für unsittlich, dass spätere Erben schon zu Lebzeiten des Erblassers dessen Vermögen aufteilen. Eine Ausnahme gilt für Kinder des Erblassers, da hier besondere familiäre Interessen dies gebieten können. Ein solcher Vertrag bedarf aber zwingend der notariellen Beurkundung.

 

Wie verzichtet man n a c h dem Erbfall auf den Erb- oder Pflichtteil?

 

Auf den Erbteil verzichtet man, indem man ihn ausschlägt (siehe Ausschlagung). Der Pflichtteil hingegen entsteht ohnehin nur, wenn man ihn geltend macht, also z.B. bei den tatsächlichen Erben anmeldet. Denkbar wäre aber auch hier eine ausdrückliche Verzichtserklärung.