Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung


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Wozu brauche ich eine Vollmacht?
Eine Vollmacht hilft, auch im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit (z.B. aufgrund Unfall, Demenz usw.) Ihrem Willen zum Durchbruch zu verhelfen.

 

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

 

Die Vorsorgevollmacht ist die umfassende Befugnis für die Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Sinne tätig zu werden.  Sie besteht im Regelfall aus der Generalvollmacht und der Fürsorgevollmacht.

 

Die Generalvollmacht gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall z.B. über Bankkonten verfügen, Verträge kündigen oder abschließen kann und insbesondere in der Lage ist, die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten zu regeln.

 

Die Fürsorgevollmacht stellt sicher, dass der Bevollmächtigte z.B. gegenüber Ärzten, Kliniken, Pflegepersonal Ihren Willen durchsetzen kann, z.B. dass bestimmte Behandlungen vorgenommen oder unterlassen werden.

 

Was kann alles in der Vorsorgevollmacht geregelt werden?

 

Die Vorsorgevollmacht kann alle Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers umfassen. Gegenstand der Vorsorgevollmacht sind meistens:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögensverwaltung
  • Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett - auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
  • möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
  • Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig.

Welche Vorteile ergeben sich für den Bevollmächtigten?

 

Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte ein Entscheidungsrecht in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er dem Vollmachtgeber bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde. Sie  erleichtert somit generell der Vertrauensperson den Umgang mit anderen Menschen in Angelegenheiten des  Vollmachtgebers.

 

Kann man die Vollmacht beschränken?

 

Ja, dies ist möglich. Sie können bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Grundstücksgeschäfte) ausschließen oder regeln, dass bei bestimmten Handlungen immer noch eine weitere Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.

 

Herr Notar Goertz wird mit Ihnen prüfen, ob eine Einschränkung des Umfanges der Vorsorgevollmacht im einzelnen Fall sinnvoll ist und wie diese rechtlich sicher gestaltet wird.

 

Was ist eine Patientenverfügung?

 

Mit der Patientenverfügung legen Sie fest, welche konkreten Behandlungen Sie im Krankheitsfall wünschen, z.B. ob und ggf. in welchem Umfang Sie lebensverlängernde Maßnahmen erlauben.

 

Diese Anweisung hat dann der von Ihnen Bevollmächtigte ebenso zu beachten, wie der Arzt, der Sanitäter oder das Pflegepersonal.

 

Ich habe der Presse entnommen, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Juli 2016 dazu führte, dass viele Patientenverfügungen unwirksam sind. Stimmt das?

 

Dies ist richtig. Der BGH hat entschieden, dass eine pauschale Aussage wie z.B. "ich wünsche keine lebensserhaltenen oder lebensverlängernden Maßnahmen" nicht ausreichend ist, um einen Behandlungsabruch durchzusetzen. Vielmehr müssen detailierte Angaben gemacht werden, welche Krankheiten und Maßnahmen damit gemeint sind.

 

Ich habe in der Kanzlei Goertz vor Jahren eine Patientenverfügung errichtet. Genügt diese den neuesten Anforderungen des BGH vom Juli 2016?

 

Dies ist der Fall, wenn der Entwurf von Notar Goertz erarbeitet und beurkundet wurde (somit alle Urkunden seit 2007). Haben Sie hingegen nur einen bereits von Ihnen oder einem Dritten vorgefertigten Text zur Unterschriftsbeglaubigung vorgelegt (z.B. Ausdruck aus dem Internet), sollten Sie in jedem Fall das Dokument überprüfen lassen.